Volkschor Thalia 1903

Frankfurt am Main - Zeilsheim e.V.

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Geschäftsordnung des Vorstands

§ 1 - ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDS

Der Vorstand setzt sich gemäß unserer Satzung, § 9, aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem Beirat zusammen.

§ 2 - AUFGABEN DES VORSTANDS

Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er trägt die Verantwortung für alle rechtsfähigen Handlungen, sowie für Abschlüsse verbindlicher Verträge in Vereinsangelegenheiten.

§ 3 - PFLICHTEN DES VORSTANDS

Die Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung verpflichtet. Ist ein eingeladenes Mitglied an einer Teilnahme verhindert, so muß es, möglichst unter Angabe der Hinderungsgründe, den/die Vorsitzende(n) benachrichtigen. Je nach Tagesordnung oder Sitzungsgrund können Mitglieder oder Dritte zu den Sitzungen eingeladen werden.

§ 4 - EINBERUFUNG DER SITZUNGEN

Der Vorstand tritt erstmals binnen eines Monats nach der Wahl, im übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal in drei Monaten. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder, unter Angabe der Gründe, die zur Zuständigkeit der Vereinsgeschäfte gehören, verlangt.

Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) und kann mündlich ausgesprochen werden. Abteilungssitzungen oder Versammlungen können vom zuständigen Sprecher, mit dem Einvernehmen des/der Vorsitzenden, einberufen werden. Dazu ist der/die erste Vorsitzende einzuladen.

§ 5 - SITZUNGSORDNUNG

Die Leitung der Sitzung obliegt dem/der Vorsitzenden. Er/Sie eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Die Tagesordnungspunkte werden in ihrer festgelegten Reihenfolge behandelt. Auf Antrag der Sitzungsteilnehmer kann die Tagesordnung erweitert oder bestimmte Punkte abgesetzt oder vertagt werden. Sofern ein Mitglied zur Sache sprechen möchte, wird ihm in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilt.

§ 6 - ABSTIMMUNGEN

Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der/die Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil. Seine/ihre Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. In dringenden Fällen genügt der Beschluß des geschäftsführenden Vorstands.

§ 7 - SITZUNGSNIEDERSCHRIFT

Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus dieser muß ersichtlich sein, wer anwesend war und welche Beschlüsse gefaßt wurden. Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 - BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der geladenen Mitglieder anwesend sind.

§ 9 - VERANTWORTUNG

Der Vorstand hat seine Beschlüsse in verantwortungsvoller Weise zu fassen. Sparsames Wirtschaften und gewissenhafte Verwaltung des Vereinsvermögens ist oberster Grundsatz. Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung dürfen die Liquidität des Vereins nicht gefährden. Notwendige Anschaffungen müssen preisbewußt getätigt werden. Bei der Durchführung größerer Veranstaltungen ist eine exakte Vorkalkulation anzustellen.

§ 10 - BILDUNG VON AUSSCHÜSSEN

Im Bedarfsfall können Sonderausschüsse gebildet werden, wie sie z.B. für die Durchführung von größeren Veranstaltungen und Festen notwendig sind. Der Vorstand kann den Ausschüssen Aufgaben in Eigenverantwortung übertragen und Kompetenzen festlegen. Die Ausschüsse sind Organe des Vereins und werden zur Unterstützung des Vorstands gebildet. Wenn es die Umstände erfordern, kann der jeweilige Ausschußvorsitzende eine eigenständige Sitzung anberaumen. In diesem Fall muß jedoch der/die erste Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter(in) zugegen sein.

§ 11 - EHRUNGEN UND GESCHENKE

Aktive Mitglieder werden jeweils in der dem Geburtstag folgenden Chorprobe geehrt. Bei allen aktiven Mitgliedern wird, auf Wunsch, zum 50. und 60. Geburtstag, dann alle 5 Jahre die Ehrung mit einem Ständchen vorgenommen. Für fördernde Mitglieder gilt diese Regelung ab dem 70. Lebensjahr. Unabhängig vom Ständchen ist ein Geschenk, in angemessenem Wert, zu überreichen. Der Wert des Geschenkes ist vom Vorstand festzusetzen.

Zur Hochzeit wird aktiven Mitgliedern und Kindern von aktiven Mitgliedern, sofern diese selbst Mitglied des Vereins sind, auf Wunsch, ein Ständchen gebracht. Dazu wird ein Geschenk überreicht, dessen Wert vom Vorstand festgesetzt wird.

Allen Mitgliedern wird, auf Wunsch, bei Silberner oder Goldener Hochzeit ein Ständchen gebracht. Dazu wird ein Geschenk überreicht, dessen Wert vom Vorstand festgesetzt wird. Allen Mitgliedern wird, auf Wunsch, zu Geschäfts- oder Arbeitsjubiläen ein Ständchen gebracht. Dazu wird ein Geschenk überreicht, dessen Wert vom Vorstand festgesetzt wird.

Alle diese Ständchen werden nur in einer, für die Mitglieder zumutbaren Entfernung vorgenommen. Über die Zumutbarkeit beschließt der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

Aus Anlaß langjähriger Vereinszugehörigkeit (25, 40, 50 Jahre etc.) werden in feierlichem Rahmen, nach Möglichkeit öffentlich, Ehrungen vorgenommen. Zu diesem Zweck werden Ehrenurkunden ausgestellt und überreicht. Die Mitglieder werden durch den/die erste(n) Vorsitzende(n) geehrt.

§ 12 - TOTENEHRUNGEN

Verstorbenen aktiven Sängerinnen und Sängern, sowie Ehrenmitgliedern, wird am Tag der Beerdigung bzw. Trauerfeier, verbunden mit der Niederlegung eines Blumengebindes gesungen.

§ 13 - INKRAFTTRETEN DER GESCHÄFTSORDNUNG

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Vorstandssitzung am 5. April 2004 vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen. Änderungen sind durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes jederzeit möglich.

pdfGeschäftsordnung des Vorstands